I. Abschluss 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
des Auftragsgebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme
unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.
2. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie diese
Bedingungen abändern - werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.
3. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen,
Prospekte und die darin enthaltenden Daten, z. B. über Leistungen, Kosten,
technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie
nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der
Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.
II. Preisberechnung 1. Angebotspreise, die nicht
Festpreise sind, sind wir 4 Monate nach Vertragsabschluss gebunden.
2. Festpreise gelten nur bei
ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnis.
3. Im Angebot nicht
ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages
notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden zusätzlich
berechnet.
4. Die Preise gelten zzgl. der
bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer.
5. Für vom Besteller angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertags stunden sowie für Arbeiten mit erschwerten Bedingungen werden
Zuschläge berechnet.
6. Liegen zwischen Vertragsabschluss und
Lieferung/Ausführung mehr als 4 Monate und ändern sich in dieser Zeit die
Preise unser Vorlieferanten, die Frachten, öffentlichen Abgaben, Löhne oder
sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen/Leistungen unmittelbar oder
mittelbar auswirken, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.
III. Liefer- und Leistungszeit 1. Die von uns genannten Termine
und Fristen gelten nur annähernd. Für deren Einhaltung haften wir nur bei
ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.
2. Höhere Gewalt oder Ereignisse,
die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
- hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten,
Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen - berechtigen
uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die
Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben
oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu
Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung
verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern.
Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.
IV.
Versand 1. Wir sind berechtigt, die Art des Transportmittels
selbst zu bestimmen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf
seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl,
Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare
Risiken.
2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer,
spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr,
auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar
auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder
wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z. B. Montage) übernommen
haben.
3. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während des
Transportes, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber der Frachtführer
oder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet. V. Montage 1. Für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialien
und Werkzeugen bis zum Abschluss der Montage hat der Auftraggeber genügend
große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.
2. Vor Beginn der Montage müssen alle vom Auftraggeber zu
erbringenden Leistungen soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage
sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Montage ohne
Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder
Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, hat der
Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und die
erforderlichen Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.
4. Der Auftraggeber hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf
den vorzulegenden Stundenzetteln zu bescheinigen. Er ist ferner verpflichtet,
unseren Monteuren eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der
Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung auszuhändigen.
Vl.
Zahlungsbedingungen 1. Es gelten die im Angebot oder Auftragsbestätigung
genannten Zahlungsbedingungen. Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nicht
berechtigt.
2. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind wir
berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu berechnen sowie unsere Arbeiten einzustellen und den Vertrag zu
kündigen, es sei den, dass der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug gegen
Fortsetzung der Lieferung/Leistung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine
Barzahlung an, sind wir berechtigt anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen
Nichterfüllung zu verlangen.
3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichtigen nicht
nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine
Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit
in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel
mit späterer Fälligkeit laufen.
VII.
Eigentumsvorbehalt 1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller
unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Leistungen
erfolgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware).
2. Soweit gelieferte Gegenstände wesentliche Bestandteile
des Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns bei
Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände,
die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu seinen Lasten zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
3. Veräußert der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware, tritt
er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung in Höhe der von uns für
die Ware in Rechnung gestellten Beträge ab. Der Auftraggeber ist zur Einziehung
der an uns abgetretenen Forderung bis auf unseren Widerruf oder solange er uns
gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.
4. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht
nach oder verstößt er gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, sind wir
berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung oder zum Verbrauch oder zum Einbau
der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu
Widerrufen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem
Auftraggeber ein Zurückhaltungsrecht zusteht. Die Rückholung der Vorbehaltsware
ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn er ausdrücklich erklärt wird.
5. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die
Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber
verpflichtet, sofort auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns die zur
Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die
hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
6. Der Auftraggeber hat die
unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand
zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen. VIII. Abnahme 1. Die angelieferten Gegenstände sind vom Auftraggeber
entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den
Auftraggeber zumutbar sind.
2. Die Lieferung gilt als erfüllt, soweit sie versandbereit
sind und dies dem Auftraggeber mitgeteilt ist oder soweit sie an den Spediteur
übergeben worden sind. Sind Montageleistungen erforderlich, gilt die Lieferung
mit Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft als erfüllt.
3. Wird der Auftragsgegenstand vor Abnahme durch höhere
Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände
beschädigt oder zerstört, behalten wir den Anspruch auf Zahlung der bisher
ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.
4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die
Montage aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unterbrochen wird und die
bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergegangen sind,
5. Unsere Leistung ist nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen, auch
wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. IX. Gewährleistung 1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung, bei
Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder
anderer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen und den Mangel verursacht
haben.
2. Von der Gewährleistung sind Manometer, Thermometer, Glas, Lack,
Emaille oder ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände ausgenommen, sofern
diese nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren.
3. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die
aufgrund unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten durch den
Auftraggeber oder Dritte entstehen.
4. Für Geräte und Einrichtungen fremder Herkunft gelten die
Garantiebestimmungen des oder der jeweiligen Hersteller Etwa uns zustehende
Ansprüche gegen den jeweiliger Hersteller treten wir an den Auftraggeber ab.
Eigene Gewährleistungsansprüche uns gegenüber hat der Auftraggeber erst dann,
wenn die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller endgültig
gescheitert ist.
5. Die Gewährleistungsfrist entspricht den Garantiebestimmungen der
Hersteller; sie beträgt aber mindestens 6 Monate vom Tage der Erfüllung ab.
Teile, die innerhalb dieser Zeit infolge schlechten Baustoffes oder
mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt ist, sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neu
zu liefern.
6. Bei
Lieferung von Geräten und Anlagen sowie von Zubehör - auch im Zusammenhang mit
Reparaturen - sind etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 1 Woche
nach Übergabe oder Beendigung unserer Leistung schriftlich zu rügen. Für
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, gilt diese Frist seit Entdeckung der Mängel.
7. Zur
Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber eine
angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er dies, sind wir von der
Gewährleistung befreit.
8. Wird
eine rechtzeitige Mängelrüge von uns nicht anerkannt, verjährt das Recht zur
Geltendmachung in 6 Monaten vom Zeitpunkt der Erfüllung an.
9.
Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Ware eine in
Angebot oder Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt.
Hierbei ist der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt.
Darüber hinaus ist jede Haftung für Schäden jeder Art, gleich aus welchem
Rechtsgrunde ausgeschlossen, es sei denn, daß wir Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten haben. X
Erfüllungsort Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mettmann. XI
Gerichtsstand Gerichtsstand
für Vollkaufleute und juristische Personen ist Mettmann. Wir sind auch
berechtigt den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zunehmen.
XII Teilnichtigkeit
Bei Unwirksamkeit einer
Bestimmung in diesen Bedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung oder bei
einer Lücke soll insoweit das gelten, was der angestrebten Regelung am nächsten
kommt.