Egal, wie heiß es auch wird, mit uns bleiben Sie immer „cool“        

 


Hier finden Sie unsere AGB`s

I. Abschluss

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgenausschließlich aufgrund dieser Bedingungen Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Auftragsgebers sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen.

2. Alle Vereinbarungen - insbesondere soweit sie dieseBedingungen abändern - werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung rechtswirksam.

3. Die unsere Ware betreffenden Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und die darin enthaltenden Daten, z. B. über Leistungen, Kosten, technische Eigenschaften und Gewicht, sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Konstruktion, Form, Ausführung und Farbe behalten wir uns vor.

II. Preisberechnung

1. Angebotspreise, die nicht Festpreise sind, sind wir 4 Monate nach Vertragsabschluss gebunden.

2. Festpreise gelten nur bei ausdrücklichen schriftlichen Anerkenntnis.

3. Im Angebot nicht ausdrücklich aufgeführte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden zusätzlich berechnet.

4. Die Preise gelten zzgl. der bei Lieferung geltenden Umsatzsteuer.

5. Für vom Besteller angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertags stunden sowie für Arbeiten mit erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet.

6. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Lieferung/Ausführung mehr als 4 Monate und ändern sich in dieser Zeit die Preise unser Vorlieferanten, die Frachten, öffentlichen Abgaben, Löhne oder sonstige Kosten, die sich auf unsere Lieferungen/Leistungen unmittelbar oder mittelbar auswirken, sind wir berechtigt, unsere Preise entsprechend zu ändern.


III. Liefer- und Leistungszeit

1. Die von uns genannten Termineund Fristen gelten nur annähernd. Für deren Einhaltung haften wir nur be iausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

2. Höhere Gewalt oder Ereignisse, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen- hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, Personalmangel sowie behördliche Anordnungen - berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten eintreten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschiebenoder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten, ohne zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern. Erklären wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.


IV.Versand

1. Wir sind berechtigt, die Art des Transportmittels selbst zu bestimmen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten veranlassen wir die Versicherung der Lieferung gegen Diebstahl ,Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.

2. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen unseres Lagers oder Lieferwerkes geht die Gefahr, auch bei Lieferung frei Bestimmungsort, auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn der Liefergegenstand in einzelnen Teilen geliefert wird oder wir neben der Lieferung auch noch andere Leistungen (z. B. Montage) übernommen haben.

3. Tragen wir ausnahmsweise die Gefahr während desTransportes, so haften wir nur insoweit, als uns gegenüber der Frachtführeroder die sonst mit dem Transport betraute Person haftet.


V. Montage

1. Für die Aufbewahrung von Maschinenteilen, Materialienund Werkzeugen bis zum Abschluss der Montage hat der Auftraggeber genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume zur Verfügung zu stellen.

2. Vor Beginn der Montage müssen alle vom Auftraggeber zu erbringenden Leistungen soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage sofort nach Ankunft der Liefergegenstände begonnen und die Montage ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

3. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, hat derAuftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und die erforderlichen Reisen unseres Montagepersonals zu tragen.

4. Der Auftraggeber hat die nachgewiesene Arbeitszeit auf den vorzulegenden Stundenzetteln zu bescheinigen. Er ist ferner verpflichtet, unseren Monteuren eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Arbeiten und die betriebsbereite Aufstellung auszuhändigen.


Vl.Zahlungsbedingungen

1. Es gelten die im Angebot oder Auftragsbestätigung genannten Zahlungsbedingungen. Der Auftraggeber ist zum Skontoabzug nichtberechtigt.

2. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen sind wir berechtigt, Verzugszinsen mit 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen sowie unsere Arbeiten einzustellen und den Vertrag zukündigen, es sei den, dass der Auftraggeber Zahlung Zug um Zug gegen Fortsetzung der Lieferung/Leistung anbietet. Bietet der Auftraggeber keine Barzahlung an, sind wir berechtigt anstelle der Erfüllung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungspflichtigen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen, so wird die gesamte Restschuld fällig, auch soweit Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

VII.Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Leistungen erfolgen, unser Eigentum (Vorbehaltsware).

2. Soweit gelieferte Gegenstände wesentliche Bestandteiledes Grundstücks geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, uns bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu seinen Lasten zu gestatten und uns das Eigentum an diesen Gegenständenzurück zu übertragen.                   

3. Veräußert der Auftraggeber unsere Vorbehaltsware, tritter bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung in Höhe der von uns für die Ware in Rechnung gestellten Beträge ab. Der Auftraggeber ist zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderung bis auf unseren Widerruf oder solange er uns gegenüber nicht in Verzug gerät, berechtigt.

4. Kommt der Auftraggeber seinen Zahlungspflichten nicht nach oder verstößt er gegen die ihm sonst obliegenden Verpflichtungen, sind wir berechtigt, die Ermächtigung zur Veräußerung oder zum Verbrauch oder zum Einbau der Vorbehaltsware und zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen zu Widerrufen sowie die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Auftraggeber ein Zurückhaltungsrecht zusteht. Die Rückholung der Vorbehaltsware ist nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn er ausdrücklich erklärt wird.

5. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen ist der Auftraggeber verpflichtet, sofort auf unser Vorbehaltseigentum hinzuweisen und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

6. Der Auftraggeber hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und alle erforderlichen Reparaturen unverzüglich anzuzeigen.


VIII. Abnahme

1. Die angelieferten Gegenstände sind vom Auftraggeber entgegenzunehmen. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

2. Die Lieferung gilt als erfüllt, soweit sie versandbereit sind und dies dem Auftraggeber mitgeteilt ist oder soweit sie an den Spediteur übergeben worden sind. Sind Montageleistungen erforderlich, gilt die Lieferungmit Aufstellung und Herbeiführung der Betriebsbereitschaft als erfüllt.

3. Wird der Auftragsgegenstand vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, von uns nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, behalten wir den Anspruch auf Zahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten.

4. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen unterbrochen wird und die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergegangen sind,

5. Unsere Leistung ist nach Fertigstellung unverzüglich abzunehmen, auch wenn eine endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist.


IX. Gewährleistung

1. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei natürlicher Abnutzung, bei Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder anderer Einflüsse, die ohne unser Verschulden entstehen und den Mangel verursacht haben.

2. Von der Gewährleistung sind Manometer, Thermometer, Glas, Lack, Emaille oder ähnliche leicht zerbrechliche Gegenstände ausgenommen, sofern diese nicht bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft waren.

3. Die Gewährleistung ist ferner ausgeschlossen für Schäden, die aufgrund unsachgemäßer Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten durch den Auftraggeber oder Dritte entstehen.

4. Für Geräte und Einrichtungen fremder Herkunft gelten die Garantiebestimmungen des oder der jeweiligen Hersteller Etwa uns zustehende Ansprüche gegen den jeweiliger Hersteller treten wir an den Auftraggeber ab. Eigene Gewährleistungsansprüche uns gegenüber hat der Auftraggeber erst dann, wenn die Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber dem Hersteller endgültig gescheitert ist.

5. Die Gewährleistungsfrist entspricht den Garantiebestimmungen der Hersteller; sie beträgt aber mindestens 6 Monate vom Tage der Erfüllung ab.Teile, die innerhalb dieser Zeit infolge schlechten Baustoffes oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt ist, sind nach unserer Wahl unentgeltlich auszubessern oder neuzu liefern.

6. BeiLieferung von Geräten und Anlagen sowie von Zubehör - auch im Zusammenhang mit Reparaturen - sind etwaige Mängel unverzüglich, spätestens aber binnen 1 Woche nach Übergabe oder Beendigung unserer Leistung schriftlich zu rügen. Für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, gilt diese Frist seit Entdeckung der Mängel.

7. Zur Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat uns der Auftraggeber eine  

angemessene Frist zu gewähren. Verweigert er dies, sind wir von der Gewährleistung befreit.

8. Wird eine rechtzeitige Mängelrüge von uns nicht anerkannt, verjährt das Recht zur Geltendmachung in 6Monatenvom Zeitpunkt der Erfüllung an.                                                       9.Schadensersatzansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn der Ware eine in Angebot oder Auftragsbestätigung ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft fehlt. Hierbei ist der Ersatzanspruch auf den unmittelbaren Schaden beschränkt. Darüber hinaus ist jede Haftung für Schäden jeder Art, gleich aus welchem Rechtsgrunde ausgeschlossen, es sei denn, daß wir Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

                                                     
X Erfüllungsort

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Mettmann.            

XI Gerichtsstand

Gerichtsstandfür Vollkaufleute und juristische Personen ist Mettmann. Wir sind auch berechtigt den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zunehmen.


XII Teilnichtigkeit

Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung in diesen Bedingungen oder einer sonstigen Vereinbarung oder bei einer Lücke soll insoweit das gelten, was der angestrebten Regelung am nächsten kommt.