| F-Gase VerordnungFolgende Verwendungs- bzw. Inverkehrbringungsverbot der F-Gase Verordnung treten ab 01.01.2020 in Kraft! -Serviceverbot an Anlagen mit einem Kältemittel dessen GWP 2500 oder größer ist und einem CO2-Äquivalent der Kältemittelfüllung größer 40t. Diese Anlagen müssen entweder auf zertifizierte Recyclingware des Vorhandenen Kältemittels umgestellt werden oder besser gleich auf geeignetes, alternatives Kältemittel umgestellt werden, dessen GWP kleiner 2500 ist. Grundsätzlich ist nicht das Kältemittel als solches verboten, sondern der Einsatz in den oben genannten Anlagen. In kleineren Anlagen, deren Füllung unter der 40t Grenze CO2-Äquivalent ligt, darf weiterhin das Kältemittel mit einem GWP größer 2500 eingesetzt werden. Ebenfalls ausgenommen sind Anlagen für Produkttemperaturen von -50°C oder tiefer. -Inverkehrbringungsverbot von ortsfesten Kälteanlagen mit einem Kältemittel mit einem GWP 2500 oder größer. Hier muss ab 01.01.2020 eine geeignete Lösung mit einem chemischen Kältemittel mit einem entsprechend kleinerem GWP oder ein natürliches Kältemittel gewählt werden. Die Regelung mit der 40t CO2-Äquivalent Grenze wie beim Serviceverbot besteht hier nicht. Das Verbot betrifft in diesem Fall alle Anlagen. Einzige Ausnahme sind auch hier Anlagen zur Kühlung von Produkten mit einer Produkttemperatur -50°C oder tiefer. Sie haben noch Fragen, oder benötigen weitere Informationen? Dann zögern Sie nicht uns zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie jederzeit. Zum Kontaktformular.
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